FAQ - Fragen und Antworten

Aktuelle Gesetze & Förderung 2026

Stand: Juli 2026. Die Rechtslage ändert sich derzeit laufend – wir aktualisieren diese Angaben regelmäßig und beraten Sie immer auf Basis des aktuell geltenden Rechts.

Zum 21. Juli 2026 hat der Bund die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) neu gefasst. Beim Heizungstausch bleibt die Grundförderung bei 30 %; mit Boni sind je nach persönlichen Voraussetzungen bis zu 70 %, bei niedrigen Einkommen bis zu 80 % möglich – gefördert werden Kosten bis 28.000 € für die erste Wohneinheit.*

Der iSFP-Bonus (+5 Prozentpunkte) gilt nur noch bei größeren Vorhaben an der Gebäudehülle, und bei Effizienzhäusern sind maximal 40 % Tilgungszuschuss möglich.* Für Anträge, die vor dem 21.07.2026 gestellt wurden, gelten die alten Bedingungen. Was das für Ihr Vorhaben in Freiberg am Neckar und Umgebung bedeutet, klären wir gern in einem kostenlosen Erstgespräch.

Vom 9. bis 20. Juli 2026 konnten wegen der Umstellung auf die neuen Förderrichtlinien keine neuen Anträge vorbereitet werden – die KfW erstellte keine Bestätigungen zum Antrag (BzA), das BAFA keine Technischen Projektbeschreibungen (TPB). Seit dem 21. Juli 2026 läuft die Förderung wieder, allerdings zu den neuen Bedingungen.*

Wichtig für Sie: Wer vor dem Stopp einen Antrag gestellt oder eine Zusage erhalten hat, behält die alten Konditionen. Für alle neuen Vorhaben rechnen wir Ihnen die Förderung nach den aktuellen Regeln aus – mehr dazu auf unserer Seite zur Fördermittelbeantragung.

Das GModG (Gebäudemodernisierungsgesetz) ist die geplante Nachfolgeregelung des bisherigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Es soll die energetischen Anforderungen an Gebäude neu ordnen, technologieoffener gestalten und eine EU-Gebäuderichtlinie umsetzen. Der Schwerpunkt verschiebt sich vom reinen Heizungsfokus hin zur breiteren Gebäudemodernisierung.

Das Bundeskabinett hat den Entwurf im Mai 2026 beschlossen; das Gesetz durchläuft aktuell das parlamentarische Verfahren. Bis zur offiziellen Verkündung gilt weiterhin das bestehende GEG. Da sich Inhalte und Termine noch ändern können, beraten wir Sie stets auf Grundlage der aktuell gültigen Rechtslage.

Stand: Juli 2026. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen – Inhalte und Inkrafttreten können sich ändern.

Ja, das GModG soll das GEG ablösen und es unter neuem Namen weiterführen. Ein genauer Termin für das Inkrafttreten stand Mitte 2026 noch nicht endgültig fest, da das Gesetz noch im Bundestag und Bundesrat beraten wird.

Für Sie als Eigentümer heißt das: Bis zur Verkündung gilt das aktuelle GEG weiter. Wer jetzt eine Heizung oder Sanierung plant, sollte die kommenden Änderungen aber bereits mitdenken – genau dabei unterstützen wir Sie.

Stand: Juli 2026. Termine können sich im laufenden Verfahren verschieben.

„Heizungsgesetz“ und „Heizhammer“ sind populäre Spitznamen aus den Medien für die GEG-Novelle von 2024, die die 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien bei neuen Heizungen einführte. Der Begriff „Heizhammer“ entstand aus der Sorge vieler Eigentümer, sie müssten sofort und teuer ihre Heizung austauschen.

In der Praxis war die Lage nie so dramatisch wie die Schlagzeilen: Es gab und gibt Übergangsfristen, Ausnahmen und hohe Förderungen. Mit dem geplanten GModG wird die starre 65-Prozent-Pflicht zudem voraussichtlich wieder gelockert. Wir ordnen für Sie ein, was die Schlagzeilen konkret für Ihr Gebäude bedeuten.

Nach dem geplanten GModG soll die starre Pflicht, neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben, entfallen. Stattdessen ist eine technologieoffenere Lösung vorgesehen, die sich stärker an der kommunalen Wärmeplanung orientiert. Solange das GModG aber nicht verkündet ist, gilt die bestehende Regelung des GEG weiter.

Stand: Juli 2026. Die endgültige Ausgestaltung wird im parlamentarischen Verfahren festgelegt.

Die „Bio-Treppe“ ist eine im GModG geplante Regelung: Wer künftig eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, soll ab 2029 stufenweise steigende Anteile klimafreundlicher Brennstoffe (z. B. Biogas oder Bioöl) einsetzen müssen. Die genaue Ausgestaltung war Mitte 2026 noch nicht final.

Wichtig für Ihre Entscheidung: Auch wenn Gas- und Ölheizungen wieder freier wählbar werden, sollten die langfristig steigenden Brennstoffkosten – etwa durch die CO2-Bepreisung – in die Wirtschaftlichkeitsrechnung einfließen. Genau das rechnen wir für Sie durch.

Stand: Juli 2026. Details der Bio-Treppe waren noch in Abstimmung.

Das hängt von Ihrer Situation ab – pauschale Aussagen sind hier unseriös. Wer eine funktionierende Heizung hat, gewinnt durch Abwarten womöglich Planungssicherheit. Wer ohnehin tauschen muss, sollte die aktuelle Förderung und die absehbaren Änderungen gemeinsam betrachten.

Genau für diese Unsicherheit gibt es uns: In einem kostenlosen Erstgespräch ordnen wir Ihre konkrete Lage ein, rechnen Varianten durch und sagen Ihnen ehrlich, was sich für Ihr Gebäude in Freiberg am Neckar und Umgebung lohnt – heute und mit Blick auf die kommenden Regeln.

* Stand: Juli 2026, auf Basis der BEG-Richtlinien vom 17.07.2026. Alle Förderangaben dienen der ersten Orientierung und erfolgen ohne Gewähr; maßgeblich sind die jeweils gültigen Richtlinien und die Entscheidung von BAFA bzw. KfW. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Ihre persönliche Förderhöhe klären wir im Beratungsgespräch.

Das GEG (Gebäudeenergiegesetz) ist das zentrale deutsche Gesetz für Energieeffizienz in Gebäuden. Es legt fest, welche energetischen Mindestanforderungen Neubauten und sanierte Bestandsgebäude erfüllen müssen – etwa zur Dämmung, zur Heizung und zum Einsatz erneuerbarer Energien.

Das GEG fasst seit 2020 die früheren Gesetze EnEG, EnEV und EEWärmeG in einem Regelwerk zusammen. Für Eigentümer ist es vor allem relevant beim Heizungstausch, beim Neubau und bei größeren Sanierungen. Wir prüfen für Sie, welche GEG-Vorgaben für Ihr Gebäude in Freiberg am Neckar und Umgebung gelten und wie Sie diese am wirtschaftlichsten erfüllen.

Hinweis: Das GEG soll durch das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) abgelöst werden – siehe Block „Aktuelle Gesetze & Förderung 2026“. Stand: Juli 2026.

Seit 2024 müssen neu eingebaute Heizungen laut GEG zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Regel wird oft „Heizungsgesetz“ genannt und gilt gestaffelt – abhängig davon, ob Ihr Gebäude im Neubaugebiet liegt und wann die kommunale Wärmeplanung Ihrer Gemeinde vorliegt.

In bestehenden Gebäuden gibt es Übergangsfristen und mehrere Erfüllungsoptionen (z. B. Wärmepumpe, Hybridheizung, Anschluss ans Wärmenetz). Wir beraten Sie, welche Lösung für Ihr Haus technisch passt und gut gefördert wird.

Die BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude) ist das zentrale Förderprogramm des Bundes für energetische Sanierung und effizientes Bauen. Sie bündelt die Zuschüsse und Kredite von BAFA und KfW.

Die BEG gliedert sich in zwei Bereiche: BEG EM für Einzelmaßnahmen (z. B. Dämmung, Fenster, Heizung) sowie BEG WG für die Komplettsanierung zum Effizienzhaus über die KfW. Welche Variante für Sie mehr Förderung bringt, ermitteln wir in der Beratung.

BAFA und KfW sind die beiden staatlichen Stellen, die energetische Maßnahmen fördern – das BAFA überwiegend mit direkten Zuschüssen für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und für Beratung, die KfW mit dem Zuschuss für den Heizungstausch sowie mit zinsgünstigen Krediten und Tilgungszuschüssen für Effizienzhäuser.

Vereinfacht: Dämmung, Fenster und Heizungsoptimierung laufen über das BAFA, der Heizungstausch und die Effizienzhaus-Sanierung über die KfW. Wir übernehmen die komplette Antragstellung bei beiden Stellen.

Das EWärmeG (Erneuerbare-Wärme-Gesetz) ist ein Landesgesetz speziell für Baden-Württemberg. Es verpflichtet Eigentümer von Bestandsgebäuden, beim Austausch der zentralen Heizung mindestens 15 Prozent des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien zu decken – oder anerkannte Ersatzmaßnahmen nachzuweisen.

Da wir in Freiberg am Neckar sitzen, betrifft das EWärmeG praktisch jeden Heizungstausch in unserer Region. Der Nachweis muss innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizung bei der unteren Baurechtsbehörde vorgelegt werden. Wir prüfen die passende Erfüllungsoption für Ihr Gebäude und erstellen den Nachweis für Sie.

iSFP steht für „individueller Sanierungsfahrplan“. Das ist ein vom BAFA geförderter, persönlicher Plan, der Schritt für Schritt zeigt, wie Sie Ihr Gebäude energetisch modernisieren – inklusive Kosten, Einsparungen und Fördermöglichkeiten. Der iSFP gilt 15 Jahre und kann bei größeren Vorhaben an der Gebäudehülle einen zusätzlichen Förderbonus von 5 Prozentpunkten bringen (der Heizungstausch ist davon ausgenommen).* Mehr dazu auf unserer Seite Energieberatung & iSFP.

Eine Energieberatung ist nicht generell Pflicht, aber in vielen Fällen Voraussetzung für staatliche Förderung. Wer Zuschüsse von BAFA oder KfW nutzen möchte, muss in der Regel einen gelisteten Energieeffizienz-Experten einbinden – etwa für den iSFP, das Effizienzhaus-Konzept oder die Baubegleitung.

Ohne diese fachliche Einbindung wird kein Förderantrag bewilligt. Da sich die Beratung über die Förderung meist mehr als bezahlt macht, lohnt sie sich fast immer.

* Stand: Juli 2026, auf Basis der BEG-Richtlinien vom 17.07.2026. Alle Förderangaben dienen der ersten Orientierung und erfolgen ohne Gewähr; maßgeblich sind die jeweils gültigen Richtlinien und die Entscheidung von BAFA bzw. KfW. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Ihre persönliche Förderhöhe klären wir im Beratungsgespräch.

Eine Energieberatung beginnt bei uns mit einem kostenlosen, unverbindlichen Erstgespräch, in dem wir Ihre Wünsche und die Gegebenheiten Ihrer Immobilie besprechen. Anschließend nehmen wir Ihr Gebäude vor Ort genau auf.

Danach erstellen wir eine detaillierte Analyse und – bei Bedarf – einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) mit konkreten Maßnahmen, Kosten und Einsparpotenzialen. Sie erhalten einen klaren Überblick über Ihre Fördermöglichkeiten und entscheiden in Ruhe, welche Schritte Sie umsetzen möchten.

Ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) ist ein persönlicher Modernisierungsplan, der zeigt, wie Sie Ihr Haus energetisch verbessern – Schritt für Schritt oder in einem Zug. Er gilt 15 Jahre und wird individuell auf Ihr Gebäude und Ihr Budget abgestimmt.

Der finanzielle Vorteil: Mit dem iSFP steigt der förderfähige Kostenrahmen für Maßnahmen an der Gebäudehülle auf bis zu 60.000 € je Wohneinheit, und auf den erweiterten Anteil gibt es 5 Prozentpunkte Bonus (Heizungstausch ausgenommen).* Ob Ihr Vorhaben die Voraussetzungen erfüllt, rechnen wir Ihnen vorab aus.

Ja – vor allem bei größeren Vorhaben. Seit dem 21.07.2026 greift der iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten erst ab einem förderfähigen Investitionsvolumen von 30.000 € pro Antrag; die Erweiterung des Kostenrahmens auf bis zu 60.000 € je Wohneinheit bleibt bestehen.*

Unabhängig vom Bonus bleibt der iSFP das beste Planungsinstrument: Er zeigt die wirtschaftlich sinnvolle Reihenfolge Ihrer Maßnahmen für die nächsten 15 Jahre. Bei kleineren Einzelmaßnahmen planen wir mit Ihnen, wie sich Maßnahmen sinnvoll bündeln lassen.

Ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) kostet bei einem Ein- bis Zweifamilienhaus 1.600 € inkl. MwSt. Das BAFA fördert davon in der Regel 650 €, sodass Ihr Anteil bei etwa 950 € liegt.* Bei einem Drei- bis Fünffamilienhaus liegt der Preis bei 2.100 € inkl. MwSt. mit in der Regel 850 € Förderung – Ihr Anteil also etwa 1.250 €.*

Der Ablauf: Sie zahlen die Beratung zunächst vollständig, das BAFA überweist Ihnen den Zuschuss nach Übergabe des iSFP. Für Mehrfamilienhäuser ab sechs Wohneinheiten erstellen wir ein individuelles Angebot.

Nein. Sie entscheiden völlig frei, welche Maßnahmen Sie umsetzen und in welchem Tempo. Der iSFP ist Ihre Entscheidungsgrundlage, keine Verpflichtung. Viele Kunden setzen die Schritte nach und nach um – passend zum eigenen Budget.

Ein Energieberater lohnt sich immer dann, wenn Sie Ihr Haus energetisch sanieren oder neu bauen und dabei Fördermittel nutzen möchten. Wir beraten unabhängig – ohne Bindung an bestimmte Handwerksbetriebe – und prüfen, welche Maßnahmen für Ihr Gebäude technisch und wirtschaftlich sinnvoll sind.

Dazu gehören die Bewertung der Gebäudehülle, Wärmebrücken- und Luftdichtheitsfragen, der hydraulische Abgleich und die Prüfung von Handwerkerangeboten. Durch unsere Begleitung – etwa mit dem iSFP – steigen Ihre Fördermöglichkeiten oft deutlich.

Hilfreich sind Grundrisse, Baupläne oder Bauunterlagen, Angaben zu Heizung, Fenstern, Dämmung und Baujahr sowie – falls vorhanden – die Energieabrechnungen der letzten Jahre. Je vollständiger die Unterlagen, desto präziser die Analyse. Fehlende Daten ergänzen wir bei Bedarf vor Ort.

Der Vor-Ort-Termin mit Datenaufnahme dauert meist 1 bis 3 Stunden. Die anschließende Auswertung und Erstellung des Berichts oder iSFP erfolgt im Büro und nimmt – je nach Gebäude und Auslastung – einige Tage bis wenige Wochen in Anspruch.

* Stand: Juli 2026, auf Basis der BEG-Richtlinien vom 17.07.2026. Alle Förderangaben dienen der ersten Orientierung und erfolgen ohne Gewähr; maßgeblich sind die jeweils gültigen Richtlinien und die Entscheidung von BAFA bzw. KfW. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Ihre persönliche Förderhöhe klären wir im Beratungsgespräch.

Für die energetische Sanierung gibt es drei Hauptwege über BAFA und KfW. Wichtig zu wissen: Der iSFP-Bonus ist ein reiner BAFA-Bonus für Maßnahmen an der Gebäudehülle; beim Heizungstausch über die KfW gibt es ihn nicht.

  • BEG-Einzelmaßnahmen (BAFA): 15 % Zuschuss für Maßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik – zum Beispiel Dämmung von Außenwänden, Dach, Kellerdecke oder Bodenplatte, neue Fenster oder die Heizungsoptimierung.* Mit einem iSFP gibt es bei größeren Vorhaben 5 Prozentpunkte extra und einen größeren förderfähigen Kostenrahmen.*
  • Heizungstausch (KfW): je nach persönlichen Voraussetzungen bis zu 70 %, bei niedrigen Einkommen bis zu 80 % Zuschuss – ohne iSFP-Bonus.*
  • Effizienzhaus-Sanierung (KfW): zinsgünstiger Kredit mit bis zu 40 % Tilgungszuschuss, je nach Stufe und Boni.*
  • Regionale Programme: Baden-Württemberg und einzelne Kommunen bieten teils zusätzliche Förderungen.

Wichtig ist die Reihenfolge: Der Förderantrag muss vor dem Start des Vorhabens gestellt sein, und beim Zuschussantrag braucht es einen Vertrag mit Förder-Vorbehalt. Wer zu früh beauftragt, verliert den Anspruch.

Wir kümmern uns darum, dass beides stimmt, erstellen die nötigen Bestätigungen (TPB/TPN beim BAFA, BzA/BnD bei der KfW) und reichen den Antrag vollständig und richtlinienkonform ein.* Alle Details auf unserer Seite zur Fördermittelbeantragung.

Ja, in vielen Fällen lassen sich Zuschüsse mit zinsgünstigen Krediten kombinieren, etwa über den KfW-Ergänzungskredit. Welche Kombination für Ihr Vorhaben die meisten Vorteile bringt, prüfen wir individuell.

Die Antragstellung ist bei uns Bestandteil der Baubegleitung: Die Grundpauschale von 800 € inkl. MwSt. enthält die komplette Antragstellung und alle Nachweise – bei BAFA-Einzelmaßnahmen die TPB/TPN, beim Heizungstausch über die KfW die BzA/BnD.

Bei Einzelmaßnahmen übernimmt das BAFA in der Regel 50 % dieser Kosten, Ihr Anteil liegt also bei etwa 400 €.* Beim Heizungstausch zählen die Kosten zu den förderfähigen Gesamtkosten und werden mit Ihrem persönlichen Fördersatz mitgefördert.*

* Stand: Juli 2026, auf Basis der BEG-Richtlinien vom 17.07.2026. Alle Förderangaben dienen der ersten Orientierung und erfolgen ohne Gewähr; maßgeblich sind die jeweils gültigen Richtlinien und die Entscheidung von BAFA bzw. KfW. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Ihre persönliche Förderhöhe klären wir im Beratungsgespräch.

Eine Wärmepumpe kann sich auch im Altbau lohnen, wenn die Gebäudehülle ausreichend gedämmt ist und das Heizsystem auf niedrige Vorlauftemperaturen ausgelegt werden kann. Entscheidend sind der energetische Zustand des Hauses und die richtige Auslegung – beides prüfen wir mit einer Heizlastberechnung.

Pauschale Aussagen sind unseriös. Im Rahmen unserer Beratung ermitteln wir, ob und mit welchen Vorbereitungen sich eine Wärmepumpe für Ihr Gebäude in der Region wirtschaftlich rechnet – inklusive Förderung.

Die Grundförderung für den Heizungstausch beträgt 30 % der förderfähigen Kosten. Mit Boni – etwa für den schnellen Tausch einer alten fossilen Heizung oder bei niedrigem Haushaltseinkommen – sind bis zu 70 %, in Einzelfällen bis zu 80 % möglich. Gefördert werden Kosten bis 28.000 € für die erste Wohneinheit.*

Der iSFP-Bonus gilt beim Heizungstausch nicht. Ihre persönliche Förderquote hängt von Technik, Einkommen und Art des Austauschs ab – wir rechnen sie Ihnen in wenigen Minuten aus und übernehmen die Antragstellung.

Ja. Auch nach der BEG-Reform vom 21.07.2026 sind beim Einbau einer Wärmepumpe bis zu 70 % Zuschuss möglich, bei niedrigen Haushaltseinkommen sogar bis zu 80 % – die Boni wurden allerdings neu geordnet und die förderfähigen Kosten auf 28.000 € für die erste Wohneinheit begrenzt.*

Ob Sie die hohen Fördersätze erreichen, hängt von Ihrem zu versteuernden Einkommen, dem Alter der bisherigen Heizung und weiteren Voraussetzungen ab. Genau das prüfen wir für Sie – kostenlos im Erstgespräch.

Für die Förderung des Heizungstauschs ist die Einbindung eines Fachbetriebs und – je nach Programm – eines Energieeffizienz-Experten erforderlich. Außerdem ist beim Heizungstausch häufig ein hydraulischer Abgleich vorgeschrieben, den wir berechnen. In Baden-Württemberg kommt der EWärmeG-Nachweis hinzu, um den wir uns ebenfalls kümmern.

* Stand: Juli 2026, auf Basis der BEG-Richtlinien vom 17.07.2026. Alle Förderangaben dienen der ersten Orientierung und erfolgen ohne Gewähr; maßgeblich sind die jeweils gültigen Richtlinien und die Entscheidung von BAFA bzw. KfW. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Ihre persönliche Förderhöhe klären wir im Beratungsgespräch.

Die energetische Baubegleitung ist die fachliche Begleitung durch einen Energieberater während der Umsetzung energetischer Maßnahmen – bei Sanierung, Heizungserneuerung oder Neubau. Sie stellt sicher, dass alle Arbeiten technisch korrekt, effizient und förderkonform ausgeführt werden, von der Detailplanung bis zur Abschlussdokumentation. Mehr dazu auf unserer Seite zur Baubegleitung.

Eine Baubegleitung durch einen eingetragenen Energieeffizienz-Experten ist bei vielen Förderprogrammen verpflichtend – etwa bei BEG-Einzelmaßnahmen mit Fachplanung oder bei der Effizienzhaus-Förderung. Auch ohne Pflicht schützt sie vor Ausführungsmängeln und sichert, dass Ihre energetischen Ziele erreicht werden.

Fachplanung und Baubegleitung werden mit 50 % der förderfähigen Kosten gefördert. Es gelten folgende Höchstbeträge:

  • BEG Einzelmaßnahmen (BAFA): 50 % Zuschuss – max. 2.500 € bei Ein-/Zweifamilienhäusern bzw. 1.000 € pro Wohneinheit, insgesamt max. 10.000 € bei Mehrfamilienhäusern.*
  • Effizienzhaus-Sanierung (KfW): 50 % Förderung – max. 5.000 € bei Ein-/Zweifamilienhäusern bzw. 2.000 € pro Wohneinheit, insgesamt max. 20.000 € pro Vorhaben.*

Wir arbeiten mit einem modularen Modell: Die Grundpauschale von 800 € inkl. MwSt. enthält Antragstellung und alle Nachweise; je begleitete Maßnahme (z. B. Fassade, Dach, Fenster) kommen ab 400 € inkl. MwSt. hinzu. Bei Einzelmaßnahmen übernimmt das BAFA in der Regel 50 % dieser Kosten.*

Für die umfangreiche Effizienzhaus-Baubegleitung nennen wir Ihnen nach einem kostenlosen Erstgespräch ein festes Angebot – individuell nach Projektumfang, ebenfalls zu 50 % förderfähig.*

Nein. Die energetische Baubegleitung ist eine fachliche Kontrolle und Beratung, keine vollständige Bauleitung. Sie ergänzt die Arbeit von Bauleiter oder Architekt und stellt sicher, dass Fördervorgaben und energetische Ziele eingehalten werden.

* Stand: Juli 2026, auf Basis der BEG-Richtlinien vom 17.07.2026. Alle Förderangaben dienen der ersten Orientierung und erfolgen ohne Gewähr; maßgeblich sind die jeweils gültigen Richtlinien und die Entscheidung von BAFA bzw. KfW. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Ihre persönliche Förderhöhe klären wir im Beratungsgespräch.

Ein Effizienzhaus ist ein Gebäudestandard, der über den gesetzlichen Mindestanforderungen liegt und besonders wenig Energie verbraucht. Die Kennzahl zeigt die Effizienz: Je kleiner die Zahl, desto besser. Ein Effizienzhaus 70 verbraucht nur 70 Prozent der Energie des gesetzlichen Referenzgebäudes, ein Effizienzhaus 40 nur 40 Prozent.

Förderfähig sind in der Sanierung derzeit die Stufen Denkmal, 85, 70, 55 und 40 – jeweils mit mindestens 65 % erneuerbarer Wärme. Je besser die Stufe, desto höher der mögliche Tilgungszuschuss (bis zu 40 %).*

Ein Effizienzhauskonzept ist ein detaillierter Plan, der zeigt, wie ein Gebäude eine bestimmte KfW-Effizienzhaus-Stufe erreicht. Es enthält die energetische Gesamtbilanz nach DIN V 18599 sowie die optimale Kombination aus baulichen Maßnahmen und Anlagentechnik.

Es braucht jeder, der ein bestehendes Wohngebäude umfassend zum Effizienzhaus saniert und dafür KfW-Förderung nutzen möchte. Das Konzept muss von einem zertifizierten Energieeffizienz-Experten erstellt werden – ohne es ist keine KfW-Effizienzhaus-Förderung möglich. Für den Neubau gelten eigene Bundesprogramme; auch dazu beraten wir Sie.

Ja, das ist möglich. Durch die Kombination von Maßnahmen wie Dämmung, Fenstertausch und Heizungsmodernisierung lässt sich oft eine Effizienzhaus-Stufe erreichen. Wir prüfen individuell, welche Stufe für Ihr Gebäude realistisch und wirtschaftlich ist.

Das Referenzgebäude ist ein gedachtes Vergleichsgebäude aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) mit fest definierten energetischen Eigenschaften. Es hat dieselbe Form und Nutzung wie Ihr Gebäude und dient als Maßstab: Bei der Berechnung wird geprüft, ob Ihr Haus beim Primärenergiebedarf und beim Wärmeverlust gleich gut oder besser abschneidet.

* Stand: Juli 2026, auf Basis der BEG-Richtlinien vom 17.07.2026. Alle Förderangaben dienen der ersten Orientierung und erfolgen ohne Gewähr; maßgeblich sind die jeweils gültigen Richtlinien und die Entscheidung von BAFA bzw. KfW. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Ihre persönliche Förderhöhe klären wir im Beratungsgespräch.

Eine Heizlastberechnung zeigt, wie viel Heizleistung Ihr Gebäude tatsächlich benötigt. So wird die Heizung – etwa eine Wärmepumpe – korrekt dimensioniert. Eine zu große Anlage ist teuer und ineffizient, eine zu kleine wird nicht warm. Wir rechnen raumweise nach DIN EN 12831.

Der hydraulische Abgleich sorgt dafür, dass jeder Heizkörper genau die richtige Wassermenge bekommt. Das Ergebnis: gleichmäßige Wärme in allen Räumen, geringere Heizkosten und eine effizientere Heizung. Bei vielen Förderungen und beim Heizungstausch ist er vorgeschrieben.

Ja – für viele Förderprogramme und beim Heizungstausch ist der hydraulische Abgleich vorgeschrieben. Wir übernehmen Berechnung und Planung; die technische Umsetzung erfolgt durch Ihren Heizungsfachbetrieb.

Es gibt zwei Arten von Energieausweisen: Der Verbrauchsausweis basiert auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der letzten drei Jahre und ist günstiger, aber vom Nutzerverhalten abhängig. Der Bedarfsausweis beruht auf einer technischen Analyse des Gebäudes und liefert ein objektives, nutzerunabhängiges Ergebnis.

Ein Energieausweis ist gesetzlich vorgeschrieben bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung einer Immobilie sowie bei Neubauten. Er muss Interessenten spätestens bei der Besichtigung vorgelegt werden. Fehlt er, drohen Bußgelder von bis zu 10.000 €.

Ein Bedarfsausweis ist Pflicht bei Wohngebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten, deren Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde und die seitdem nicht entsprechend saniert wurden. In den meisten anderen Fällen – größere Gebäude oder neuere bzw. sanierte Häuser – haben Sie die Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Wir sagen Ihnen, was für Ihr Gebäude gilt.

Ein Verbrauchsausweis für ein Wohngebäude kostet bei uns ab 80 € inkl. MwSt., ein Bedarfsausweis ab 400 € inkl. MwSt. für ein Ein- bis Zweifamilienhaus. Bei Mehrfamilienhäusern: Verbrauchsausweis ab 3 Wohneinheiten 30 €/WE, Bedarfsausweis mit 3–6 Wohneinheiten 800 € inkl. MwSt.

Ein Energieausweis ist 10 Jahre gültig – sowohl Verbrauchs- als auch Bedarfsausweis. Nach einer umfangreichen energetischen Sanierung sollte vorzeitig ein neuer erstellt werden, da sich der energetische Zustand wesentlich geändert hat.

Ein Verkehrswertgutachten ist eine ausführliche, rechtssichere Bewertung Ihrer Immobilie nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Es wird von einem zertifizierten Sachverständigen erstellt und ist erforderlich bei Erbschaften, Scheidungen, gerichtlichen Verfahren oder zur Vorlage bei Banken und Behörden.

Ein Kurzgutachten ist die kompaktere Form der Immobilienbewertung. Es enthält eine verlässliche Marktwertermittlung, verzichtet aber auf den vollen Umfang eines Verkehrswertgutachtens. Es eignet sich für private Zwecke wie die Preisfindung beim Hausverkauf, eine Kaufentscheidung oder die Vermögensübersicht.

Ja. Unsere Bewertungen erfolgen neutral, ohne Verkaufsinteresse und ohne Bindung an Makler oder Käufer. Wir arbeiten nach gesetzlich anerkannten Verfahren mit aktuellen Marktdaten – als DEKRA-zertifizierter Sachverständiger.

Wir sind als Energieberater in Freiberg am Neckar und der gesamten Region tätig – unter anderem in Ludwigsburg, Marbach am Neckar, Bietigheim-Bissingen, Besigheim, Benningen, Pleidelsheim, Ingersheim, Tamm, Asperg, Kornwestheim, Remseck, Murr und Steinheim an der Murr. Sprechen Sie uns auch an, wenn Ihr Ort hier nicht aufgeführt ist. Die Anfahrt bis 15 km ist kostenfrei.

Bei uns sprechen Sie immer mit denselben Ansprechpartnern – der Familie Gottschick. Das bedeutet kurze Wege, schnelle Reaktion und persönliche Betreuung von der ersten Beratung bis zur Umsetzung. Genau das schätzen unsere Kunden, wie unsere Bewertungen zeigen.

Ja. Wir sind in der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes (dena) eingetragen, Mitglied im GIH Baden-Württemberg und DEKRA-zertifiziert. Damit dürfen wir förderfähige Beratungen durchführen und Sie bei BEG-Förderanträgen von BAFA und KfW begleiten.

Wir melden uns in der Regel innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen. Das kostenlose Erstgespräch ist unverbindlich – Sie gehen damit keine Verpflichtung ein.